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'''Die folgende Grafik und Tabelle soll ihnen einen Überblick geben, welche rechtlichen Grundlagen hinter der Entwicklung des UMA stehen. Einen Link zur vollständigen Dokumentation des BMWI finden sie am Ende dieser Seite.'''<br>
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===Aufbewahrungspflichten===
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Quelle:
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Handlungsleitfaden zur Aufbewahrung elektronischer und elektronisch signierter Dokumente, Dokumentation Nummer 564 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Handlungsleitfaden zur Aufbewahrung elektronischer und elektronisch signierter Dokumente, Dokumentation Nummer 564 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie


Das vollständige Dokument können Sie unter folgendem Link herunterladen.<br>
Das vollständige Dokument lässt sich durch eine Websuche finden.
http://www.securepoint.de/dokumente_BMWI_Leitfaden_zur_Aufbewahrung_elektronischer_und_elektronisch_signierter_Dokumente.pdf

Aktuelle Version vom 1. Februar 2024, 10:33 Uhr


Die folgende Grafik und Tabelle soll ihnen einen Überblick geben, welche rechtlichen Grundlagen hinter der Entwicklung des UMA stehen. Einen Link zur vollständigen Dokumentation des BMWI finden sie am Ende dieser Seite.

Aufbewahrungspflichten

UMA20 R AufbewZt.png


Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten und deren rechtlichen Grundlagen

Anwendungsgebiet

Aufzubewahrende Dokumentarten oder -kategorien

Rechtsgrundlage

Buchführung

Je nach Dokumen-

ten- und Datenart 6

oder 10 Jahre


- elektronische Rechnungen

- Handelsbücher

- Handelsbriefe

- Inventarverzeichnis

- Eröffnungsbilanzen

- Jahresabschluss

- Lagebericht

- Konzernabschluss

- Konzernlagebericht

- Arbeitsanweisungen

- Organisationsunterlagen

- Buchungsbelege

§§ 238 ff. HGB, §§ 140 AO,

§ 14b UStG


Personalsachen

- Kündigung, Auflösungsvertrag

- Befristungsvereinbarung

- Arbeitszeitnachweise

- Lohn- und Berechnungsnachweis

- Beschäftigungsverzeichnis

- ärztliche Bescheinigung,

Verzeichnis der Jugendlichen

- Integrationsverzeichnis

- Beschäftigungsverzeichnis

- IOS-, EN-ISO-Normen,

ASTM- Methoden

- Zulassungsschein, Prüfbefunde

- Wahlakten

- Befristungsvereinbarung

§ 623 BGB

§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG

§ 16 Abs. 2 ArbZG

§ 165 Abs. 4 Satz 2 SGB VII

§ 22 Abs. 3 LadenSchlussG,

§§ 41 Abs. 1, 50 Abs. 2 JarbSchG,


§ 80 SGB IX,

§ 13 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BiostoffVO,

§ 7 der 3. BImSchV,

§ 27 StrlSchVO,

§ 19 WO

§ 14 Abs. 4 TzBfG


Medizinische

Dokumentation

Grundsätzlich 10

Jahre, bis zu 30

Jahre

- Ärztliche Dokumentation:

z.B. Arztbrief, Patientenkartei;

Medikamentenverschreibungen

- Aufzeichnungen über Röntgen-

behandlung:

z.B. Röntgenaufzeichnungen,

Röntgenbilder

Landesrechtliche Berufsordnungen für

Ärzte, z.B. § 10 Abs. 3 BerufsO

Ärzte Hessen

§ 28 Abs. 4 RöntgV


Bankunterlagen

- Vollständige Geschäftsdokumen-

tation:

vgl. HGB; z.B. Risikohandbücher

- Identifizierungsunterlagen

- Dokumente der Wertpapier-

dienstleistung:

z.B. Auftrag


§ 25a Abs. 5 KWG



§ 9 GWG

§ 34 WpHG

Akten der

Verwaltung

Im Allgemeinen

nicht über 30 Jahre

(beachte aber eine

ggf. spätere Archi-

vierungspflicht)


- Haushaltsplan

- Haushaltsrechnung

- Akten

- Öffentlich- rechtliche Verträge

- Öffentlich- rechtliche Verträge


- Unterlagen der öffentlich-

rechtlichen Verwaltungstätigkeit

§§ 33, 33a HgrG


§ 29 VwVfG

§ 57 VwVfG

§ 56 SGB X i.V.m. § 3a Abs. 2 VwVfG

§ 110a SGB IV

Gerichtsakten


- vollständige Prozessakten

- Schriftgut der Bundesgerichte

und der Generalstaatsanwalt-

schaft:

z.B. Aktenregister, Namensver-

zeichnis, Karteien (§ 1 Abs. 2

SchrAG)


§ 298a ZPO

SchriftgutaufbewahrungsG



Quelle:

Handlungsleitfaden zur Aufbewahrung elektronischer und elektronisch signierter Dokumente, Dokumentation Nummer 564 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Das vollständige Dokument lässt sich durch eine Websuche finden.